Anerkennungspartnerschaft

Mit der Einführung einer neuen Aufenthaltserlaubnis für eine Anerkennungspartnerschaft wird für vorqualifizierte Drittstaatsangehörige das Erlangen eines in Deutschland anerkannten Abschlusses wesentlich erleichert. Das Anerkennungsverfahren – wie bisher nur im Rahmen von Vermittlungsabsprachen möglich – kann mit Arbeitsbeginn in Deutschland begonnen werden.

Beschäftigte und Arbeitgeber verpflichten sich, das Anerkennungsverfahren zügig durchzuführen. Im Gegenzug kann die Fachkraft in Deutschland bereits vom ersten Tag an eine existenzsichernde Beschäftigung aufnehmen.